AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Julian Pletz Kommunikationsdesign
§1 - Geltung der AGB, Abwehr anderweitiger AGB, Rechtswahl, Salvatorische Klausel
Sämtlichen Vertragsverhältnissen zwischen Julian Pletz Kommunikationsdesign (im Folgenden: Unternehmer) und seinem jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden: Vertragspartner) liegen ausschließlich diese AGB in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Dies gilt auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse, selbst wenn die Geltung der AGB nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden sollte. Diese AGB gelten nur im unternehmerischen Rechtsverkehr.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende AGB des Vertragspartners erkennt der Unternehmer nicht an. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer den entgegenstehenden oder abweichenden AGB im Einzelfall schriftlich zustimmt.
Es gilt ausschließlich das autonome Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird insoweit ausgeschlossen.
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder des Vertragsverhältnisses berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Vertragsverhältnisses nicht.
§2 - Gerichtsstand
Ist der Vertragspartner ebenfalls Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Unternehmers im Sinne des § 17 der Zivilprozessordnung. Der Unternehmer ist aber auch berechtigt, stattdessen am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Falls der Vertragspartner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Unternehmers im Sinne des § 17 der Zivilprozessordnung. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§3 - Vollständigkeit, Bestätigung
Mündliche Nebenabreden zu einem schriftlich geschlossenen Vertrag bestehen nicht. Nach Vertragsabschluss getroffene mündliche Nebenabreden sind jedoch grundsätzlich möglich.
Mitarbeiter des Unternehmers sind grundsätzlich nicht zur Vertretung des Unternehmers befugt und daher nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu einem Vertragsabschluss zu treffen. Eine solche mündliche Nebenabrede ist nur dann wirksam, wenn sie von einem gesetzlichen Vertreter des Unternehmers oder von einem (aufgrund Vollmacht, Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht) bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Das Erfordernis einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung gilt nicht, wenn eine mündliche Nebenabrede mit einem gesetzlichen Vertreter des Unternehmers oder mit einem (aufgrund Vollmacht, Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht) bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers vereinbart wurde.
§4 - Angebote, Bestellungen
Angebote des Unternehmers sind stets freibleibend und unverbindlich.
Bestellungen des Vertragspartners gelten erst dann als angenommen, wenn der Unternehmer diese schriftlich oder in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestätigt hat. Bestätigt der Unternehmer einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich oder in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs), gilt eine von dem Unternehmer erteilte Rechnung als Bestätigung.
§5 - Vergütung, Fälligkeit, Nutzungsrechte
Sämtliche genannten Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ohne Abzug.
Ist der Unternehmer gegenüber dem Vertragspartner zur Erstellung einer Software vertraglich verpflichtet, wird die Vergütung hierfür (abweichend von § 641 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bereits bei Ablieferung der Software fällig.
Sämtliche vom Unternehmer vertraglich geschuldeten Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Vertragspartner über.
§6 - Gewährleistung, Abnahme
Sofern sich Mängel an einer vom Unternehmer vertraglich geschuldeten Kaufsache oder Werkleistung zeigen sollten, schuldet der Unternehmer grundsätzlich ausschließlich die Nacherfüllung, statt dass der Vertragspartner den Rücktritt oder die Minderung geltend machen könnte. Rücktritt oder Minderung sind erst dann ausnahmsweise möglich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Schuldet der Unternehmer gegenüber dem Vertragspartner die Erbringung einer Werkleistung (beispielsweise die Erstellung einer Software), wird das Selbstvornahmerecht des Vertragspartners nach § 637 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen.
Schuldet der Unternehmer gegenüber dem Vertragspartner die Erbringung einer Werkleistung (beispielsweise die Erstellung einer Software), so gilt eine Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs. 1 S. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 14 Tagen ab Ablieferung. Nimmt der Vertragspartner also die Werkleistung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung ab, obwohl der Vertragspartner nach § 640 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dazu verpflichtet ist, tritt die Abnahmefiktion gemäß § 640 Abs. 1 S. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein.
§7 - Untersuchungs- und Rügepflicht
Die nachfolgend geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht gilt auch dann, wenn ansonsten der Anwendungsbereich gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches und/oder gemäß § 381 des Handelsgesetzbuches nicht eröffnet wäre, weil der Vertragspartner kein Kaufmann wäre oder weil der konkrete Vertragstyp nicht von diesen Normen erfasst wäre.
Der Vertragspartner hat entsprechend § 377 des Handelsgesetzbuches die vom Unternehmer geschuldeten Leistungen unverzüglich nach der Ablieferung durch den Unternehmer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, den Unternehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gelten die entsprechenden Leistungen als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gelten die entsprechenden Leistungen auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
Die Parteien vereinbaren, dass es sich insoweit nicht bloß um eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, sondern um eine Untersuchungs- und Rügepflicht des Vertragspartners gegenüber dem Unternehmer handelt.
Die Anzeige eines Mangels hat in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erfolgen.
§8 - Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Leistungsverweigerungsrechte
Die Abtretung von sämtlichen gegenseitigen Forderungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der jeweils andere Teil einer solchen Abtretung im Einzelfall bereits ausdrücklich zugestimmt hat oder § 354a des Handelsgesetzbuches einschlägig ist.
Der Vertragspartner des Unternehmers darf nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.
Der Vertragspartner des Unternehmers darf Zurückbehaltungsrechte oder Leistungsverweigerungsrechte nur wegen rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Gegenforderungen geltend machen.
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des § 369 des Handelsgesetzbuches wird dahingehend eingeschränkt, dass ein Zurückbehaltungsrecht nur bei Konnexität der Forderungen im Sinne des § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend gemacht werden kann.
§9 - Haftungsfreizeichnung, Haftungsbegrenzung, Verjährung
Die Haftung wird nicht ausgeschlossen oder begrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruhen.
Die Haftung wird nicht ausgeschlossen oder begrenzt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruhen.
Die Haftung wird nicht ausgeschlossen oder begrenzt, soweit die Haftung auf einer Anspruchsgrundlage nach dem Produkthaftungsgesetz beruht.
Die Haftung wird nicht ausgeschlossen, soweit diese Haftung auf der Verletzung einer wesentlichen Pflicht bzw. Kardinalpflicht beruht. Eine wesentliche Pflicht bzw. Kardinalpflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Soweit nicht Ziffer 1. und/oder 2. und/oder 3. und/oder 4. einschlägig ist, wird die Haftung des Unternehmers im Übrigen ausgeschlossen.
Soweit nicht Ziffer 1. und/oder 2. und/oder 3. einschlägig ist, wird die Haftung des Unternehmers im Übrigen begrenzt auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht bzw. Kardinalpflicht gemäß Ziffer 4.
Soweit nicht Ziffer 1. und/oder 2. und/oder 3. einschlägig ist, verjähren Haftungsansprüche nach einer Verjährungsfrist von einem Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ansonsten gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Letzte Änderung: 11.01.2018
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Julian Pletz Kommunikationsdesign
§1 - Geltung der AGB, Abwehr anderweitiger AGB, Rechtswahl, Salvatorische Klausel
Sämtlichen Vertragsverhältnissen zwischen Julian Pletz Kommunikationsdesign (im Folgenden: Unternehmer) und seinem jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden: Vertragspartner) liegen ausschließlich diese AGB in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Dies gilt auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse, selbst wenn die Geltung der AGB nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden sollte. Diese AGB gelten nur im unternehmerischen Rechtsverkehr.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende AGB des Vertragspartners erkennt der Unternehmer nicht an. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer den entgegenstehenden oder abweichenden AGB im Einzelfall schriftlich zustimmt.
Es gilt ausschließlich das autonome Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird insoweit ausgeschlossen.
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder des Vertragsverhältnisses berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Vertragsverhältnisses nicht.
§2 - Gerichtsstand
Ist der Vertragspartner ebenfalls Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Unternehmers im Sinne des § 17 der Zivilprozessordnung. Der Unternehmer ist aber auch berechtigt, stattdessen am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Falls der Vertragspartner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Unternehmers im Sinne des § 17 der Zivilprozessordnung. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§3 - Vollständigkeit, Bestätigung
Mündliche Nebenabreden zu einem schriftlich geschlossenen Vertrag bestehen nicht. Nach Vertragsabschluss getroffene mündliche Nebenabreden sind jedoch grundsätzlich möglich.
Mitarbeiter des Unternehmers sind grundsätzlich nicht zur Vertretung des Unternehmers befugt und daher nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu einem Vertragsabschluss zu treffen. Eine solche mündliche Nebenabrede ist nur dann wirksam, wenn sie von einem gesetzlichen Vertreter des Unternehmers oder von einem (aufgrund Vollmacht, Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht) bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Das Erfordernis einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung gilt nicht, wenn eine mündliche Nebenabrede mit einem gesetzlichen Vertreter des Unternehmers oder mit einem (aufgrund Vollmacht, Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht) bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers vereinbart wurde.
§4 - Angebote, Bestellungen
Angebote des Unternehmers sind stets freibleibend und unverbindlich.
Bestellungen des Vertragspartners gelten erst dann als angenommen, wenn der Unternehmer diese schriftlich oder in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestätigt hat. Bestätigt der Unternehmer einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich oder in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs), gilt eine von dem Unternehmer erteilte Rechnung als Bestätigung.
§5 - Vergütung, Fälligkeit, Nutzungsrechte
Sämtliche genannten Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ohne Abzug.
Ist der Unternehmer gegenüber dem Vertragspartner zur Erstellung einer Software vertraglich verpflichtet, wird die Vergütung hierfür (abweichend von § 641 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bereits bei Ablieferung der Software fällig.
Sämtliche vom Unternehmer vertraglich geschuldeten Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Vertragspartner über.
§6 - Gewährleistung, Abnahme
Sofern sich Mängel an einer vom Unternehmer vertraglich geschuldeten Kaufsache oder Werkleistung zeigen sollten, schuldet der Unternehmer grundsätzlich ausschließlich die Nacherfüllung, statt dass der Vertragspartner den Rücktritt oder die Minderung geltend machen könnte. Rücktritt oder Minderung sind erst dann ausnahmsweise möglich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Schuldet der Unternehmer gegenüber dem Vertragspartner die Erbringung einer Werkleistung (beispielsweise die Erstellung einer Software), wird das Selbstvornahmerecht des Vertragspartners nach § 637 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen.
Schuldet der Unternehmer gegenüber dem Vertragspartner die Erbringung einer Werkleistung (beispielsweise die Erstellung einer Software), so gilt eine Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs. 1 S. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 14 Tagen ab Ablieferung. Nimmt der Vertragspartner also die Werkleistung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung ab, obwohl der Vertragspartner nach § 640 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dazu verpflichtet ist, tritt die Abnahmefiktion gemäß § 640 Abs. 1 S. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein.
§7 - Untersuchungs- und Rügepflicht
Die nachfolgend geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht gilt auch dann, wenn ansonsten der Anwendungsbereich gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches und/oder gemäß § 381 des Handelsgesetzbuches nicht eröffnet wäre, weil der Vertragspartner kein Kaufmann wäre oder weil der konkrete Vertragstyp nicht von diesen Normen erfasst wäre.
Der Vertragspartner hat entsprechend § 377 des Handelsgesetzbuches die vom Unternehmer geschuldeten Leistungen unverzüglich nach der Ablieferung durch den Unternehmer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, den Unternehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gelten die entsprechenden Leistungen als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gelten die entsprechenden Leistungen auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
Die Parteien vereinbaren, dass es sich insoweit nicht bloß um eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, sondern um eine Untersuchungs- und Rügepflicht des Vertragspartners gegenüber dem Unternehmer handelt.
Die Anzeige eines Mangels hat in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erfolgen.
§8 - Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Leistungsverweigerungsrechte
Die Abtretung von sämtlichen gegenseitigen Forderungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der jeweils andere Teil einer solchen Abtretung im Einzelfall bereits ausdrücklich zugestimmt hat oder § 354a des Handelsgesetzbuches einschlägig ist.
Der Vertragspartner des Unternehmers darf nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.
Der Vertragspartner des Unternehmers darf Zurückbehaltungsrechte oder Leistungsverweigerungsrechte nur wegen rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Gegenforderungen geltend machen.
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des § 369 des Handelsgesetzbuches wird dahingehend eingeschränkt, dass ein Zurückbehaltungsrecht nur bei Konnexität der Forderungen im Sinne des § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend gemacht werden kann.
§9 - Haftungsfreizeichnung, Haftungsbegrenzung, Verjährung
Die Haftung wird nicht ausgeschlossen oder begrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruhen.
Die Haftung wird nicht ausgeschlossen oder begrenzt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruhen.
Die Haftung wird nicht ausgeschlossen oder begrenzt, soweit die Haftung auf einer Anspruchsgrundlage nach dem Produkthaftungsgesetz beruht.
Die Haftung wird nicht ausgeschlossen, soweit diese Haftung auf der Verletzung einer wesentlichen Pflicht bzw. Kardinalpflicht beruht. Eine wesentliche Pflicht bzw. Kardinalpflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Soweit nicht Ziffer 1. und/oder 2. und/oder 3. und/oder 4. einschlägig ist, wird die Haftung des Unternehmers im Übrigen ausgeschlossen.
Soweit nicht Ziffer 1. und/oder 2. und/oder 3. einschlägig ist, wird die Haftung des Unternehmers im Übrigen begrenzt auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht bzw. Kardinalpflicht gemäß Ziffer 4.
Soweit nicht Ziffer 1. und/oder 2. und/oder 3. einschlägig ist, verjähren Haftungsansprüche nach einer Verjährungsfrist von einem Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ansonsten gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Letzte Änderung: 11.01.2018
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